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    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    ScaleBridge GmbH · Version: 20. September 2026

    1. Geltungsbereich und Rangfolge

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Beratungs-, Interim-Management- und Dienstleistungen der ScaleBridge GmbH, nachfolgend «ScaleBridge», gegenüber Unternehmen und anderen geschäftlichen Auftraggebern.

    Der konkrete Leistungsumfang, das Pensum, die Vergütung, die Laufzeit und weitere projektspezifische Bedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag.

    Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen des individuellen Angebots oder Vertrags diesen AGB vor.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ScaleBridge ihrer Anwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

    2. Leistungen

    ScaleBridge erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Interim Management, Sales und Business Development, Unternehmensentwicklung, Digitalisierung, Prozessoptimierung, Software und digitale Lösungen sowie damit zusammenhängende Beratungs- und Umsetzungsleistungen.

    Massgeblich ist der im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbarte Leistungsumfang.

    ScaleBridge erbringt die Leistungen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt und auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, wird kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, Umsatz, Vertragsabschluss oder sonstiges Geschäftsergebnis geschuldet.

    Prioritäten, Zielgruppen, Aktivitäten und Vorgehen können während eines Mandats aufgrund neuer Markt-, Kunden- oder Projekterkenntnisse gemeinsam angepasst werden. Wesentliche Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden vorgängig abgestimmt.

    3. Vertragsabschluss

    Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:

    • Unterzeichnung eines Angebots oder Vertrags;
    • Annahme eines Angebots per E-Mail oder in anderer Textform;
    • schriftliche Auftragsbestätigung; oder
    • Aufnahme der vereinbarten Leistungen im gegenseitigen Einverständnis.

    4. Zusammenarbeit und Mitwirkung des Auftraggebers

    Der Auftraggeber stellt ScaleBridge rechtzeitig diejenigen Informationen, Unterlagen, Systemzugänge, Ansprechpartner und Entscheidungen zur Verfügung, die für die vereinbarte Leistung erforderlich sind.

    ScaleBridge darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen vollständig und korrekt sind, soweit keine offensichtlichen Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen.

    Verzögerungen oder Mehraufwand, die aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können Auswirkungen auf Termine und Aufwand haben.

    5. Selbständige Leistungserbringung und Abgrenzung zur Personalüberlassung

    ScaleBridge erbringt ihre Leistungen als rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes unternehmerisches Risiko.

    Gegenstand eines Mandats ist die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung. Es wird kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und ScaleBridge oder den von ScaleBridge eingesetzten Personen begründet.

    ScaleBridge organisiert die Erbringung ihrer Leistungen grundsätzlich eigenverantwortlich. Der Auftraggeber kann Ziele, Prioritäten, Termine, Schnittstellen sowie betriebliche, regulatorische, Sicherheits- und Compliance-Anforderungen vorgeben. Die fachliche und organisatorische Umsetzung der vereinbarten Leistung liegt bei ScaleBridge, soweit im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist.

    Arbeitgebertypische Befugnisse gegenüber Mitarbeitenden oder Beauftragten von ScaleBridge, insbesondere hinsichtlich Salär, Ferien, Absenzen, arbeitsrechtlicher Beurteilung oder sonstiger Personalentscheide, verbleiben ausschliesslich bei ScaleBridge.

    Soweit ScaleBridge im Rahmen eines Mandats Mitarbeitende des Auftraggebers fachlich begleitet, coacht, koordiniert oder fachliche Prioritäten setzt, begründet dies keine Arbeitgeberfunktion von ScaleBridge gegenüber diesen Personen.

    Die Nutzung von Räumlichkeiten, IT-Systemen, CRM-Lösungen, Kommunikationsmitteln oder anderen betrieblichen Ressourcen des Auftraggebers sowie die Teilnahme an internen Sitzungen dienen ausschliesslich der effizienten Mandatserfüllung und begründen für sich allein kein Arbeitsverhältnis.

    Soweit betrieblich möglich, bestimmt ScaleBridge Ort, Organisation und Vorgehen der Leistungserbringung innerhalb der vereinbarten Verfügbarkeit und der notwendigen Abstimmung mit dem Auftraggeber selbst.

    Die Abrechnung nach Stunden, Tagen oder einem vereinbarten Pensum dient ausschliesslich der Berechnung der Vergütung und überträgt keine arbeitgebertypischen Weisungsrechte auf den Auftraggeber.

    Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht keine Exklusivität. ScaleBridge ist berechtigt, gleichzeitig für weitere Auftraggeber tätig zu sein, sofern dadurch keine Vertraulichkeitspflichten verletzt oder konkreten Interessenkonflikte geschaffen werden.

    Die Parteien beabsichtigen mit ihren Dienstleistungsmandaten keine Personalüberlassung. Sollte sich die tatsächliche Ausgestaltung eines Mandats während der Zusammenarbeit wesentlich verändern und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die rechtliche Qualifikation neu beurteilt werden muss, prüfen die Parteien die Vertrags- und Organisationsstruktur vor Fortsetzung der betreffenden Ausgestaltung gemeinsam.

    Zwingende gesetzliche Bestimmungen und die Beurteilung durch zuständige Behörden oder Gerichte bleiben vorbehalten.

    6. Einsatz von Mitarbeitenden und Dritten

    ScaleBridge kann zur Leistungserbringung eigene Mitarbeitende sowie geeignete externe Fachpersonen oder Dienstleister einsetzen, soweit die persönliche Leistung einer bestimmten Person nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

    ScaleBridge bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemässe Erbringung der vereinbarten Leistungen verantwortlich.

    Soweit Dritte Zugang zu vertraulichen Informationen oder Personendaten erhalten, stellt ScaleBridge eine angemessene vertragliche Verpflichtung zu Vertraulichkeit und Datenschutz sicher.

    7. Pensum und reservierte Kapazität

    Wird ein festes oder regelmässiges Pensum vereinbart, reserviert ScaleBridge die entsprechende Kapazität für den Auftraggeber.

    Die konkrete Verteilung der Einsatztage oder Stunden wird zwischen den Parteien abgestimmt, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitgebertypisches Arbeitszeitregime begründet wird.

    Sofern im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart ist, werden tatsächlich erbrachte Leistungen entsprechend dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz abgerechnet.

    Wird ausdrücklich eine verbindlich reservierte Mindestkapazität vereinbart, bleibt diese im vereinbarten Umfang vergütungspflichtig, wenn ScaleBridge leistungsbereit ist, der Auftraggeber die reservierte Kapazität jedoch nicht beansprucht. Abweichende Regelungen im individuellen Angebot gehen vor.

    Ferien, Krankheit oder andere von ScaleBridge verursachte Ausfälle werden nicht verrechnet, soweit im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart ist.

    8. Vergütung, Rechnungsstellung und Spesen

    Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.

    Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungsstellung monatlich für die im betreffenden Zeitraum erbrachten Leistungen.

    Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken und exklusive der jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.

    Spesen, Reisezeit, Reisekosten und ausserordentliche Drittkosten werden gemäss dem individuellen Angebot abgerechnet. Fehlt eine entsprechende Regelung, werden wesentliche externe Kosten vorgängig mit dem Auftraggeber abgestimmt.

    9. Zahlungsbedingungen

    Rechnungen von ScaleBridge sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum netto und ohne Abzug zahlbar.

    Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber mit der fälligen Forderung in Verzug. ScaleBridge ist berechtigt, einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu verlangen.

    Bei erheblichen Zahlungsrückständen kann ScaleBridge nach vorgängiger Mitteilung weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen aussetzen.

    10. Vertraulichkeit

    Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten geschäftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zugänglich werden, vertraulich.

    Vertrauliche Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung des jeweiligen Mandats verwendet und nur Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Leistungserbringung benötigen und ihrerseits zu angemessener Vertraulichkeit verpflichtet sind.

    Von der Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die:

    • bereits öffentlich bekannt sind;
    • der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmässig bekannt waren;
    • unabhängig entwickelt wurden;
    • rechtmässig von einem Dritten erhalten wurden; oder
    • aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen.

    Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter. Gesetzlich oder ihrer Natur nach dauerhaft schutzwürdige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bleiben zeitlich unbeschränkt geschützt.

    11. Datenschutz

    Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen, insbesondere des Schweizer Datenschutzgesetzes.

    Der Auftraggeber stellt sicher, dass Personendaten, die ScaleBridge im Rahmen eines Mandats zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden, rechtmässig bearbeitet und für den vereinbarten Zweck an ScaleBridge weitergegeben werden dürfen.

    Soweit ScaleBridge Personendaten ausschliesslich im Auftrag des Auftraggebers bearbeitet und eine Auftragsbearbeitung im Sinne des Datenschutzrechts vorliegt, werden die Parteien soweit erforderlich eine ergänzende Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung abschliessen.

    ScaleBridge trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der von ihr bearbeiteten Personendaten.

    Der EDÖB verlangt bei einer Auftragsbearbeitung insbesondere, dass der Verantwortliche vertraglich sicherstellt, dass Daten nur entsprechend dem zulässigen Zweck und den vereinbarten Weisungen bearbeitet werden.

    12. Arbeitsergebnisse und geistiges Eigentum

    Bereits vor Beginn eines Mandats vorhandene Methoden, Modelle, Vorlagen, Konzepte, Software, Prozesse, Werkzeuge, Know-how und sonstige Rechte von ScaleBridge verbleiben bei ScaleBridge.

    Für im Rahmen eines Mandats speziell für den Auftraggeber erstellte und vollständig bezahlte Arbeitsergebnisse erhält der Auftraggeber ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht exklusives Nutzungsrecht für seine eigenen geschäftlichen Zwecke, soweit im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart ist.

    Allgemeines Know-how, Methoden, Erfahrungen und nicht kundenspezifische Bestandteile darf ScaleBridge weiterhin verwenden und weiterentwickeln, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.

    Daten, Marken, Unterlagen und bereits bestehende Schutzrechte des Auftraggebers verbleiben beim Auftraggeber.

    13. Vollmachten und rechtsverbindliche Erklärungen

    ScaleBridge ist nur dann berechtigt, im Namen des Auftraggebers rechtsverbindliche Verträge abzuschliessen, Preiszusagen zu machen oder andere rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen, wenn hierfür eine ausdrückliche Vollmacht erteilt wurde.

    Die Durchführung von Kundengesprächen, Verhandlungen, Präsentationen oder die Vorbereitung von Angeboten begründet für sich allein keine Vertretungsvollmacht.

    14. Haftung

    ScaleBridge haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    Für leichte Fahrlässigkeit haftet ScaleBridge, soweit gesetzlich zulässig, nur für direkte Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Fall insgesamt auf die im Rahmen des betroffenen Mandats während der letzten sechs Monate vor Eintritt des Schadenereignisses bezahlte Vergütung beschränkt, höchstens jedoch auf die gesamte Vergütung des betreffenden Mandats.

    Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsmöglichkeiten und reine Vermögensfolgeschäden ausgeschlossen.

    ScaleBridge haftet nicht für Nachteile, die auf unvollständigen oder falschen Informationen des Auftraggebers, Entscheidungen des Auftraggebers oder Handlungen Dritter ausserhalb des Verantwortungsbereichs von ScaleBridge beruhen.

    Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

    15. Laufzeit, Beendigung und Verlängerung

    Die Laufzeit eines Mandats richtet sich nach dem individuellen Angebot oder Vertrag.

    Befristete Mandate enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung bedarf einer neuen Vereinbarung.

    Ist im individuellen Angebot vorgesehen, dass die Parteien eine mögliche Fortsetzung vor Ablauf besprechen, begründet diese Besprechungspflicht weder eine automatische Verlängerung noch eine Verpflichtung zum Abschluss eines Folgevertrags.

    Zwingende gesetzliche Beendigungsrechte bleiben vorbehalten. Soweit ein Vertragsverhältnis dem Auftragsrecht untersteht, bleibt insbesondere das jederzeitige Beendigungsrecht gemäss Art. 404 OR vorbehalten.

    Bei Beendigung sind sämtliche bis zum Wirksamwerden der Beendigung erbrachten Leistungen sowie bereits eingegangene, nicht mehr vermeidbare und dem Mandat zurechenbare Drittkosten zu vergüten.

    Ansprüche wegen einer Beendigung zur Unzeit gemäss Art. 404 Abs. 2 OR bleiben vorbehalten, soweit diese Bestimmung auf das betreffende Vertragsverhältnis anwendbar ist.

    Das Bundesgericht hält weiterhin daran fest, dass Art. 404 OR bei einem auftragsrechtlich zu qualifizierenden Verhältnis ein zwingendes jederzeitiges Beendigungsrecht vorsehen kann, selbst wenn eine feste Vertragsdauer vereinbart wurde.

    16. Höhere Gewalt

    Keine Partei haftet für Verzögerungen oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignisse ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs zurückzuführen sind, insbesondere Naturereignisse, behördliche Massnahmen, schwerwiegende Störungen von Kommunikations- oder Energieinfrastrukturen oder vergleichbare ausserordentliche Ereignisse.

    Die betroffene Partei informiert die andere Partei so rasch wie zumutbar und trifft angemessene Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen.

    Zahlungspflichten für bereits erbrachte Leistungen bleiben davon unberührt.

    17. Referenznennung

    ScaleBridge darf den Namen, das Logo oder das Mandat eines Auftraggebers nur mit dessen vorgängiger Zustimmung als Referenz verwenden.

    Eine erteilte Zustimmung kann Umfang und Form der Referenznennung festlegen.

    18. Änderungen und Ergänzungen

    Änderungen oder Ergänzungen eines individuellen Vertrags oder Auftrags bedürfen der gegenseitigen Zustimmung in Textform. E-Mail genügt, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

    Für ein bestehendes Vertragsverhältnis gilt die Version dieser AGB, die bei Vertragsabschluss vereinbart beziehungsweise zugänglich gemacht wurde. Spätere Änderungen der auf der Website publizierten AGB gelten nicht automatisch für bereits bestehende Verträge.

    19. Teilunwirksamkeit

    Sollte eine Bestimmung eines Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

    Die Parteien werden die betroffene Regelung soweit erforderlich durch eine rechtlich zulässige Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

    20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    Auf sämtliche Vertragsverhältnisse mit ScaleBridge ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

    Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der ScaleBridge GmbH.

    Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.